Haustiere in der Mietwohnung – Wie sind die Regeln?

Hund in Mietwohung erlaubt
Hautiere in der Mietwohung führen immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter. Doch wie ist die rechtliche Lage? Ist ein Hund in einer Mietwohung erlaubt? / Foto: Krakenimages.com Shutterstock.com

Sie möchten einem Hund ein Zuhause bieten, sind sich aber noch nicht sicher, wie die gesetzliche Lage diesbezüglich ist? Oder Sie wollen umziehen und wissen nicht, ob der neue Vermieter die Haltung einer Katze erlaubt? Auf diese und andere Fragen rund um das Thema „Haustiere in der Mietwohnung“ geben wir Ihnen Antworten.

Gibt es ein Gesetz zur Tierhaltung in Mietwohnungen?

Wie der Deutsche Tierschutzbund aussagt, sind im Bürgerlichen Gesetzbuch keine Vorschriften für die Haltung von Tieren in Mietwohnungen festgelegt. Der Bundesgerichtshof erklärte mit einem Urteil von 2013 Mustermietverträge für ungültig, die ein pauschales Verbot von Katzen und Hunden enthalten (Aktenzeichen VIII ZR 340/06). Ein früheres Urteil von 1993 sagte bereits aus, dass Zierfische, Schildkröten, Wellensittiche und andere Kleintiere in Mietwohnungen gehalten werden dürfen und das auch ohne Zustimmung des Vermieters (Aktenzeichen VIII ZR 10/92)

Obwohl die Tierhaltung in Mietwohnungen gesetzlich nicht festgelegt ist, muss jeder Mieter mit dem Vermieter absprechen, ob er Haustiere wie Hunde oder Katzen erlaubt. Bei dem Gerichtsurteil von 2013 ging es um das pauschale Verbot, das die Berücksichtigung von Einzelfällen nicht zuließ. . Weitere Urteile und die momentan aktuelle Rechtsprechung kann man immer auf Immowelt.de nachlesen.

Welche Kleintiere sind in Mietwohnungen erlaubt?

Zu den Kleintieren gehören unter anderem Ziervögel, Kaninchen, Hamster, Meerschweinchen, Zierfische und Schildkröten. Der Vermieter darf Kleintiere nicht verbieten, wenn diese die Nachbarschaft nicht belästigen oder verletzen. Ebenfalls erlaubt sind Tiere, die in Terrarien leben und ungefährlich sind. Kleine Hunde zählen nicht zu den Kleintieren.

Der Vermieter darf jedoch auch gegen Kleintiere vorgehen, wenn jemand zu viele in seiner Wohnung hält. Überschreitet die Anzahl der Kleintiere das übliche Maß, kann es zu hygienischen Belästigungen und zur Geruchsbelästigung kommen. Solch ein Fall käme einem Vertragsbruch gleich. Mietwohnungen dürfen auch nicht als Auffangstation oder Zuchtstation benutzt werden.

Ein Haltungsverbot kann wirksam sein, wenn das Kleintier für andere Mieter störend wirkt oder die Wohnung beschädigt. Zum Beispiel lösen Ratten bei vielen Menschen Ekelgefühle aus, sodass diese Tiere oftmals nicht erlaubt sind. Papageien können mitunter so laut sein, dass sie einen Störfaktor darstellen.

Darf ich Tiere in der Mietwohnung halten? | Rechtsanwalt Christian Solmecke

Kann man Hundehaltung in Mietwohnungen verbieten?

Laut Urteil vom Bundesgerichtshof darf im Mietvertrag kein generelles Verbot für die Haltung von Hunden festgehalten werden (Aktenzeichen VIII ZR 168/12):

„Eine Allgemeine Geschäftsbedingung in einem Mietvertrag über Wohnräume, die den Mieter verpflichtet, „keine Hunde und Katzen zu halten“, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam“.

Dennoch heißt das nicht, dass die Hundehaltung in jeder Mietwohnung erlaubt ist. Stehen im Mietvertrag Genehmigungsvorbehalte, muss der Vermieter einer Hundehaltung zustimmen. Die Zustimmung hängt oft von mehreren Kriterien ab. Zum Beispiel ist es dem Vermieter meistens wichtig, dass die Nachbarn mit der Tierhaltung einverstanden sind. Somit führen einige Vermieter eine Befragung durch und entscheiden dann erst, ob sie dem neuen Mieter die Hundehaltung erlauben.

Sollte im Mietvertrag keine Klausel über die Haltung von Hunden stehen, gilt eine mündliche Absprache. Der Mieter sollte sich jedoch die Erlaubnis schriftlich bestätigen lassen. Dazu reicht eine kurze Notiz im Mietvertrag, die vom Vermieter unterzeichnet wird.

Sind Listenhunde in Mietwohnungen erlaubt?

Handelt es sich um einen sogenannten Listenhund, ist keine Interessenabwägung notwendig. Der Vermieter kann die Haltung solcher Hunde verbieten. Zu den Listenhunden gehören in Deutschland unter anderem die Rassen Cane Corso, Bullterrier, Bullmastiffs, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Tosa Inu. Da sich die Rasselisten je nach Bundesland unterscheiden, sollten sich Mieter vorher darüber informieren, welche Hunderassen als gefährlich eingestuft sind.

Ausnahmen: Assistenzhunde und Blindenhunde

Assistenzhunde und Blindenhunde müssen vom Vermieter zugelassen werden. Diese Hunde sind darin ausgebildet, Menschen im Alltag zu helfen. Aufgrund der Ausbildung zeigen die Hunde in der Regel ein ruhiges Verhalten, sodass sie die Nachbarschaft nicht stören.

Darf der Vermieter verlangen, dass ich meinen Hund abschaffe?

Vermietern ist es wichtig, dass der Hund die anderen Mieter nicht belästigt. Sollte der Vierbeiner viel jaulen oder bellen, kann dies als Ruhestörung gelten. Trotzdem kann der Vermieter nicht einfach verlangen, den Hund abzuschaffen. Sollte sich ein Mieter über die Ruhestörung beschwert haben, kann der Vermieter seine anderen Mieter nach dem Verhalten des Hundes befragen. Fühlen sich mehrere Nachbarn von dem Jaulen oder Bellen belästigt, liegt ein Grund für Ruhestörung vor.

Ein weiteres Thema ist der Zweithund. Hat der Vermieter der Haltung eines Hundes zugestimmt, bedeutet das nicht, dass der Mieter ohne Zustimmung einen zweiten oder dritten Hund in der Wohnung halten kann. Sollte es sich um eine kleine Wohnung handeln, könnte dies ein triftiger Grund für die Abschaffung des zweiten oder dritten Hundes sein.

Kann der Vermieter die Haltung von Katzen verbieten?

Das Urteil des Bundesgerichtshofs gilt auch für die Katzenhaltung. Das heißt: Im Mietvertrag darf kein pauschales Verbot für die Haustierhaltung formuliert sein. Dennoch muss Rücksicht auf die Interessen des Vermieters und der anderen Mieter genommen werden. Befürchtet der Vermieter, dass Schäden oder Verschmutzung der Mietsache durch die Katze entstehen können, ist dies ein sachlicher Grund für ein Verbot der Katzenhaltung. Der Vermieter muss aber konkret benennen, warum die Katze eine stärkere Abnutzung oder Verschmutzung verursacht.

Es sind somit objektive und sachliche Gründe notwendig, die für einen Störfaktor sprechen. Möchte der Mieter nur eine Katze oder mehrere Katzen halten? Ist eine Geruchsbelästigung zu befürchten? Können die Tiere Schäden an Türen, Türrahmen, Fenster oder anderen Gegenständen des Mietobjekts anrichten? Wie werden die Katzen gehalten? Sollen sie reine Wohnungskatzen sein oder möchte der Mieter den Tieren Freilauf gewähren? Sollten bereits andere Mieter Katzen halten, kann der Vermieter dies einem neuen Mieter nicht verbieten.

Um Ärger zu verhindern, sollte immer mit dem Vermieter Rücksprache gehalten werden. Spricht der Vermieter eine Erlaubnis zur Katzenhaltung aus, sollte dies im Mietvertrag schriftlich festgelegt werden.

Muss ich für die Kratzspuren meiner Katze aufkommen?

Hat der Vermieter die Katzenhaltung gebilligt, zählen Kratzspuren, die die Katze auf dem Boden hinterlassen hat, zur normalen Abnutzung des Bodens. Wie das Amtsgericht Berlin Köpenick entschied, gehört dies zum Mietgebrauch (Aktenzeichen 8 C 126/98). Das Amtsgericht Schöneberg entschied in einem Fall jedoch anders. Die Katze hatte Kratzspuren auf dem Treppengeländer hinterlassen, die teilweise 2,5 Millimeter tief waren. Der Mieter musste den Schaden größtenteils bezahlen (Aktenzeichen 9 C 308/09).

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